Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen
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§1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsverbindungen zwischen der Oldtimer onTour OHG, nachfolgend Vermieter, und deren Kunden, nachfolgend Mieter genannt, sowie den Fahrern des Mietfahrzeugs, nachfolgend Fahrer genannt, wenn diese nicht Mieter sind, im In- und Ausland.
§2 Allgemeine Mietbedingungen
(1) Mehrere Mieter sowie gegebenenfalls daneben auch der Fahrer haften als Gesamtschuldner hinsichtlich aller ihnen obliegenden Verpflichtungen aus dem Vertrag. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
(2) Führungsberechtigt ist/sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur die bei Fahrzeugübergabe als Fahrer benannte/n Person/en. Das Mindestalter beträgt 25 Jahre, die Mindestdauer des erforderlichen Führerscheinbesitzes (PKW bzw. Motorrad) 5 Jahre. Der Führerschein des Fahrers sowie ein gültiges Ausweisdokument sind bei Übergabe des Fahrzeugs vorzulegen.
Bei Firmenmieten ist nur der Mitarbeiter führungsberechtigt, der vom Mieter als Fahrer angegeben wurde.
(3) Die Fahrzeuge sind insbesondere in Bezug auf Lenkung, Schaltung, Bremsverhalten und Insassenschutz nicht mit modernen Automobilen vergleichbar, weshalb eine defensive und vorsichtige Fahrweise notwendig ist. Der Fahrer verpflichtet sich zu einer entsprechenden Behandlung der Fahrzeuge.
(4) Der Fahrer hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Er hat dabei technische Vorschriften und die Betriebsanleitung zu beachten, insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken. Es besteht absolutes Rauchverbot in allen Fahrzeugen.
(5) Mit den Fahrzeugen ist es nicht gestattet, eine Waschanlage zu benutzen. Bei offenen Fahrzeugen ist bei drohendem Regen das rechtzeitige Schließen des Daches sicherzustellen.
(6) Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn ihm die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei Bekanntwerden von falschen Angaben zur Person des Mieters, dessen zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit, Verletzung vertraglicher Verpflichtungen oder des Eintritts anderer wichtiger Gründe. Als solche Gründe gelten vor allem nicht eingelöste Bankeinzüge / -Schecks, gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, mangelnde Pflege des Fahrzeugs, unsachgemäßer oder unrechtmäßiger Gebrauch. Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge mit Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und allen Fahrzeugschlüsseln unverzüglich an den Vermieter herauszugeben. Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben von einer außerordentlichen Kündigung unberührt.
§3 Besondere Mietbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro inklusive der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer und inklusive der laut abgeschlossenem Mietvertrag vereinbarten Kilometer. Zeit und Kilometer rechnen sich ab/bis Firmensitz des Vermieters, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
(2) Minderkilometer werden nicht erstattet.
(3) Wartungskosten, Öl und Schmiermittel, nicht aber der Kraftstoff für das Fahrzeug sind im Mietpreis enthalten.
(4) Das Fahrzeug wird dem Fahrer vollgetankt übergeben und ist von ihm vollgetankt zurückzugeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Betankung anfallenden Kraftstoffkosten zu tragen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 10,00 Euro.
(5) Soweit nicht anders angegeben, benötigen alle Fahrzeuge Superbenzin 98 ROZ und die Beigabe eines Bleiersatz-Additives.
(6) Das Fahrzeug ist vom Fahrer beim Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen und zu sichern, ein vorhandener Diebstahlschutz ist zu benutzen (beispielsweise Batterieunterbrechung, Bremsscheibenschloss). Über Nacht ist das Fahrzeug in einer Garage zu parken.
§4 Nutzung des Fahrzeugs / Verkehrsverstöße
(1) Das Fahrzeug darf nur in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Verboten sind die gewerbliche Personenbeförderung, die Verwendung zu Testzwecken und die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen. Hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken, welche für das allgemeine Publikum freigegeben sind.
(2) Der Fahrer hat die Verkehrsvorschriften zu beachten. Er hat den Vermieter von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrsverstößen an ihn als Halter des Fahrzeugs herangetragen werden (z. B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Zu solchen Zwecken wie auch im Fall eines Unfalls unter Beteiligung des Mietfahrzeugs oder bei dessen Diebstahl wird dem Vermieter die Weitergabe der persönlichen Daten an die zuständigen Behörden gestattet. Für seinen Verwaltungsaufwand kann er dem Mieter oder dem Fahrer, sofern diesem vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist, eine Aufwandspauschale von 10,00 Euro in Rechnung stellen.
§5 Fahrzeugrückgabe
(1) Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum und Ort zurückzugeben.
(2) Eine Verlängerung des Mietzeitraums oder Änderung des Rückgabeortes muss telefonisch oder schriftlich mit dem Vermieter abgestimmt werden und bedarf dessen Zustimmung, die sich der Vermieter ausdrücklich vorbehält.
(3) Wird der Rückgabezeitpunkt ohne Zustimmung des Vermieters um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter bzw. Fahrer unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung in Höhe des Stundentarifs je angefangener Stunde zu zahlen.
(4) Eine vorzeitige Rückgabe des Fahrzeuges hat keinen Einfluss auf den vereinbarten Mietpreis.
(5) Bei Rückgabe wird das Fahrzeug vom Vermieter abgenommen und der Zustand geprüft.
(6) Die Reinigung grober Verschmutzung, welche über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgeht, wird gesondert berechnet.
(7) Alle vom Vermieter zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen vollständig und einwandfrei zurückgegeben werden. Bei Verlust werden die Neuanschaffungskosten dem Mieter bzw. Fahrer in Rechnung gestellt.
§6 Zahlungsbedingungen (ausgenommen Gutscheine)
(1) Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Mietpreises zu leisten.
(2) Die restlichen 80% des Mietpreises werden spätestens eine Woche vor Mietbeginn fällig.
(3) Zusatzleistungen (beispielsweise Mehrkilometer) sind bei Ende des Mietverhältnisses in bar fällig. Sollte hiervon abweichend eine Bezahlung gegen Rechnung vereinbart worden sein, so ist diese spätestens eine Woche nach Rückgabe des Fahrzeuges zu begleichen.
(4) Bei Mietbeginn ist eine Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung gem. §14 von 500,00 Euro bar zu hinterlegen, welche bei einer ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeuges sofort erstattet wird.
§7 Zahlungsverzug
(1) Gerät der Mieter mit der Zahlung des Mietpreises insgesamt oder teilweise in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, für jede Mahnung 10,00 Euro Mahngebühren zu erheben und Verzugszinsen in Höhe von 10% p. a. ohne weiteren Nachweis zu berechnen.
§8 Kündigung, Stornierung
(1) Eine Kündigung vor Vertragsbeginn ist ohne zwingenden und nachweisbaren Grund unzulässig.
(2) Für stornierte Einzelleistungen wird bis eine Woche vor Mietbeginn eine Gebühr in Höhe von 20%, ab einer Woche vor Mietbeginn in Höhe von 50% des vereinbarten Mietpreises erhoben.
(3) Dem Mieter bleibt nachgelassen, dem Vermieter nachzuweisen, dass letzterem ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist.
(4) Da die Fahrzeuge nicht für Winterfahrten bei Schnee und Eis (Salzstreuung) abgegeben werden, behält sich der Vermieter für den Fall entsprechender Witterungsverhältnisse eine Stornierung des Mietvertrages vor. In diesem Fall erhält der Mieter einen Gutschein im gewünschten Mietumfang zur späteren Einlösung.
§9 Gutscheine
(1) Gutscheine können für eine konkrete Anmietung mit festgelegtem Fahrzeug erworben werden. Ein Gutschein ist mit Ausgabe sofort zur Zahlung fällig. Zusatzleistungen (beispielsweise Mehrkilometer) werden bei Fahrzeugrückgabe abgerechnet.
(2) Gutscheine können bis vier Wochen vor Mietbeginn kostenlos auf einen anderen Termin oder ein anderes Fahrzeug umgebucht werden, sofern ein solches zu dem fraglichen Zeitpunkt zur Verfügung steht. Gegebenenfalls ist ein Mehrpreis zu entrichten. Differenzbeträge bei Minderpreis werden gutgeschrieben.
(3) Eine Auszahlung von Gutscheinen oder Guthaben ist nicht möglich.
§10 Gewährleistungsansprüche
(1) Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, offensichtliche Mängel an dem übergebenen Fahrzeug unmittelbar anzuzeigen. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ansonsten nicht möglich.
(2) Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.
§11 Nichterfüllung
Der Vermieter haftet nicht für die Nichterfüllung des Mietvertrages, sofern diese auf unvorhersehbaren Defekten, dem Diebstahl oder einer Verunfallung des Fahrzeuges beruht. Gleiches gilt, wenn die Nichterfüllung von Dritten zu vertreten ist oder auf örtlichen Gegebenheiten bzw. höherer Gewalt beruht (z.B. Stau, Regen, Unwetter). In diesem Fall erhält der Mieter einen Gutschein im gewünschten Mietumfang zur späteren Einlösung.
§12 Ersatzfahrzeug
(1) Sollte das vereinbarte Fahrzeug technisch nicht einsatzbereit sein, kann der Mieter wahlweise ein verfügbares vergleichbares Ersatzfahrzeug erhalten oder sich den Mietpreis erstatten lassen oder einen Gutschein im gewünschten Mietumfang zur späteren Einlösung erhalten.
(2) Während der Fahrt sind technische Probleme an den Oldtimern nie auszuschließen. Sollte ohne Verschulden des Fahrers eine Weiterfahrt nicht möglich sein, kann ihm ein verfügbares vergleichbares Ersatzfahrzeug gestellt werden. Alternativ hierzu besteht ein Anspruch auf Erstattung des zeitanteiligen Mietpreises.
§13 Versicherung
(1) Die Fahrzeuge sind bis zu einer Höchstsumme von 100 Mio. Euro pauschal, maximal 8 Mio. Euro je geschädigter Person, haftpflichtversichert sowie teilkasko- und vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung des Mieters von 500 Euro.
(2) Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durch diese und für das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln.
§14 Haftung
(1) Der Mieter und der Fahrer haften für alle Schäden und deren Folgeschäden, die sie selber, ihre Erfüllungsgehilfen oder Dritte, welche mittelbar oder unmittelbar an der Anmietung beteiligt sind, verursacht haben. Bei Schäden am Fahrzeug haftet der Mieter für Reparatur-, Fahrzeug- und Geschäftsausfallkosten und die Wertminderung. Sofern die Versicherung des Vermieters nicht für die Schäden Dritter aufkommt, hat ihn der Mieter/Fahrer von jedweden Schadenersatzansprüchen freizustellen.
(2) Der Mieter/Fahrer haftet unbeschränkt für alle Schäden, die durch Ladegut oder eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Hierzu zählt insbesondere das Ausreizen der Fahrleistung des Fahrzeuges.
§15 Verhalten bei Unfällen, Diebstahl und sonstigen Schäden
(1) Bei jedem Schadeneintritt, auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter, ist der Fahrer verpflichtet, den Vermieter unverzüglich telefonisch zu verständigen und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeugs abzustimmen. Des weiteren wird der Fahrer alle notwendigen Maßnahmen treffen, welche der Beweissicherung dienen und die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des Vermieters unterstützen. Dies beinhaltet unter anderem die Verpflichtung, den Schaden ungeachtet seines Ausmaßes unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden und aufnehmen zu lassen, bzw. eine Bestätigung vorzulegen, dass die Polizei die Aufnahme abgelehnt hat, die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherungen und VS-Nummern festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten.
(2) Der Fahrer verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben und keinem Vergleich, welcher die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand hat, abzuschließen.
(3) Der Fahrer hat den Vermieter umfassend über den Unfall- oder sonstigen Schadenshergang zu informieren und einen Schadensbericht zu unterzeichnen.
§16 Mündliche Absprachen
(1) Mündliche Absprachen bestehen nicht. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
§17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist für beide Teile ist der Geschäftssitz des Vermieters.
(2) Sofern es sich bei dem Mieter um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, wird als Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag resultierenden Rechtsstreitigkeiten Laufen vereinbart.
(3) Für sämtliche Geschäftsverbindungen zwischen dem Vermieter und den in- und ausländischen Mietern findet deutsches Recht Anwendung.
§19 Salvatorische Klausel
(1) Sollte infolge einer Änderung der Gesetzgebung oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
(2) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die nichtige Klausel ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.
Bad Reichenhall, den 26.05.2010
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